MPU
 
 
 

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird gemäß § 3 StVZO nach Drogenauffälligkeit durchgeführt um die charakterliche Eigenung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu prüfen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei das Explorationsgespräch mit dem Psychologen, der die Einstellung des Betroffenen zum Konsum von Drogen beurteilen soll.

Die Anordnung durch die Führerscheinstelle erfolgt gemäß § 14 FEV zum einen zur Ersterteilung eines Führerscheins bei Jugendlichen, die ehemals durch Konsum oder Besitz von Drogen, meist Cannabinoide, aufgefallen waren, zum anderen bei Personen, die bei Verkehrskontrollen unter Drogeneinfluss standen (Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist. Bereits bei einmaligem nachgewiesenen Konsum harter Drogen (Heroin, Cocain) gilt der Betroffene als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs und kann erst nach Nachweis von mindestens einem Jahr Drogenabstinzenz bei positiver MPU-Prognose durch den Psychologen seine Fahrerlaubnis zurück erlangen.

Zum Nachweis der Drogenfreiheit für einen Zeitraum von etwa einem Jahr ist die Beibringung eines negativen Haargutachtens erforderlich, wobei eine Haarlänge von ca. 6 cm notwendig ist. Bei deutlich kürzerem Haar kann u.U. später noch ein zweites Gutachten verlangt werden. Alternativ oder ergänzend können auch mehrfache Urinkontrollen angeordnet werden. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Auch der Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland kann Anlass zu einer erneuten Überprüfung sein.

Zur MPU bei Alkoholauffälligkeit siehe ALEX - Das Alkohollexikon.

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Letztes Update dieser Seite: 08.02.2019 - IMPRESSUM - FAQ